{"id":2248,"date":"2015-01-05T16:40:03","date_gmt":"2015-01-05T14:40:03","guid":{"rendered":"https:\/\/wurll-jasper.de\/testnutzer-beitrag\/"},"modified":"2015-01-05T16:40:03","modified_gmt":"2015-01-05T14:40:03","slug":"testnutzer-beitrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wurll-jasper.de\/en\/testnutzer-beitrag\/","title":{"rendered":"Jetzt auch in NRW: Anspruch auf \u201eBildungsurlaub\u201c f\u00fcr Auszubildende"},"content":{"rendered":"<p>Das von Gewerkschaften lange geforderte Recht auf Bildungsurlaub auch f\u00fcr Auszubildende ist nun auch in NRW Gesetz. Am 3. Dezember 2014 hat der Nordrhein-Westf\u00e4lische Landtag eine Novellierung des AWbG NRW beschlossen. Der Anspruch der Auszubildenden ist jedoch auf f\u00fcnf Tage f\u00fcr politische Bildung w\u00e4hrend der Berufsausbildung beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Diese Gesetzes\u00e4nderung nehmen wir zum Anlass, den Anspruch von ArbeitnehmerInnen auf Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW n\u00e4her zu beleuchten, da diesen vielfach nicht bekannt ist, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch besteht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 AWbG NRW erfolgt Arbeitnehmerweiterbildung \u00fcber die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Weiterbildung von f\u00fcnf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Dabei kann der Anspruch von zwei Kalenderjahren zusammengefasst werden. Die Kosten f\u00fcr die Weiterbildungsma\u00dfnahme sind jedoch grunds\u00e4tzlich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses. Praktisch bedeutet dies: Wechselt der Arbeitnehmer in der zweiten Jahresh\u00e4lfte den Arbeitsplatz, m\u00fcssen die f\u00fcnf Tage Bildungsurlaub beim alten Arbeitgeber in der ersten Jahresh\u00e4lfte genommen werden, ansonsten verf\u00e4llt der Anspruch. Ein neuer Anspruch entsteht erst wieder nach sechsmonatiger Besch\u00e4ftigungsdauer beim neuen Arbeitgeber, also im neuen Jahr. Aber auch wenn das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beispielsweise bereits im M\u00e4rz gewechselt wird, kann der Arbeitnehmer die vollen f\u00fcnf Tage entweder noch beim alten Arbeitgeber oder im September beim neuen Arbeitgeber nehmen oder aber die f\u00fcnf Tage auf alten und neuen Arbeitgeber aufteilen.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht in Betrieben oder Dienststellen ab 10 Besch\u00e4ftigten. F\u00fcr Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit 10 bis 50 Besch\u00e4ftigten entf\u00e4llt der Freistellungsanspruch f\u00fcr das laufende Kalenderjahr, wenn bereits 10% der Besch\u00e4ftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber zwar trotzdem Bildungsurlaub bewilligen, es handelt sich dann jedoch um eine freiwillige Leistung, ebenso wie in Betrieben mit weniger als 10 Besch\u00e4ftigten. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber verf\u00e4llt der Bildungsurlaub in diesem Jahr ersatzlos, eine Mitnahme in das neue Jahr ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist der Anspruch auf Bildungsurlaub also auf das Kalenderjahr bezogen. Er entsteht mit Beginn des Jahres und erlischt mit seinem Ablauf. Ausnahmsweise kann der Anspruch von 2 Kalenderjahren zusammengefasst werden, wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt, 10 Tage Bildungsurlaub in einem Jahr zu nehmen. Eine Zusammenfassung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Weiterbildungsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr im Zeitpunkt der Erkl\u00e4rung des Arbeitnehmers noch besteht. Es muss nicht zwingend eine zusammenh\u00e4ngende 10-t\u00e4gige Veranstaltung besucht werden, sondern es ist auch m\u00f6glich, mehrere k\u00fcrzere Einzel-seminare zu besuchen. Zwischen diesen muss jedoch ein sachlicher Zusammenhang bestehen (z.B. Grund- und Aufbauseminar). Das Einverst\u00e4ndnis des Arbeitgebers zur Zusammenfassung ist nicht erforderlich (vgl. BAG 18.11.2008 \u2013 9 AZR 815\/07).<\/p>\n<p>Eine anerkannte Bildungsveranstaltung liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 9 AWbG NRW vor, wenn vier Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: Es muss sich um politische oder berufliche Bildung handeln, die Veranstaltung muss von einer anerkannten Einrichtung selbst durchgef\u00fchrt werden, sie muss f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich sein und in der Regel t\u00e4glich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen. Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung soll gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 AWbG NRW die berufsbezogene Handlungskompetenz der Besch\u00e4ftigten f\u00f6rdern und deren berufliche Mobilit\u00e4t verbessern. Sie ist nicht auf die bisher ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausge\u00fcbte berufliche T\u00e4tigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen T\u00e4tigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden k\u00f6nnen. Politische Arbeitnehmerweiterbildung soll nach \u00a7 1 Abs. 4 AWbG NRW das Verst\u00e4ndnis der Besch\u00e4ftigten f\u00fcr gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenh\u00e4nge verbessern und damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf f\u00f6rdern. Eine Einrichtung ist anerkannt, wenn die Bezirksregierung einer Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Einrichtung verleiht. Das Seminar muss in NRW oder im Umkreis von 500 km von NRW abgehalten werden. Die sogenannte Jedermann-Zug\u00e4nglichkeit liegt vor, wenn sie den nach \u00a7 2 AWbG NRW anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offensteht. Relativ hohe Seminarkosten, die sich Arbeitnehmer mit relativ geringem Einkommen nicht leisten k\u00f6nnen, schlie\u00dfen die Allgemeinzug\u00e4nglichkeit nicht aus. Eine Einschr\u00e4nkung, die Teilnahme von Vorkenntnissen abh\u00e4ngig zu machen, ist zul\u00e4ssig. Eine Bekanntgabe des Bildungsprogramms \u00fcber das Internet und eine Anmeldem\u00f6glichkeit jedenfalls per Email sind ausreichend, um die Allgemeinzug\u00e4nglichkeit zu bejahen (vgl. LAG Hamm 27.02.2014 \u2013 16 Sa 777\/13).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Und so kann der Bildungsurlaub beantragt werden:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Seminarunterlagen besorgen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Vom Seminarveranstalter muss ein Seminarprogramm angefordert werden, aus welchem sich die <strong>Zielgruppe<\/strong> (zur \u00dcberpr\u00fcfung der Jedermann-Zug\u00e4nglichkeit), die <strong>Lernziele- und inhalte<\/strong> (zur Feststellung, ob politische oder berufliche Weiterbildung vorliegt) und der <strong>zeitliche Ablauf<\/strong> der Veranstaltung (zur \u00dcberpr\u00fcfung ob die Regeldauer von acht Stunden, mindestens jedoch sechs Stunden \u00e0 45 Minuten vorliegen) ergeben.<\/p>\n<p>Zudem ist ein Nachweis \u00fcber die Anerkennung der Bildungsveranstaltung erforderlich.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Antrag auf Bildungsurlaub stellen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der schriftliche Antrag beim Arbeitgeber muss mindestens sechs Wochen vor Beginn des Seminars bei diesem vorliegen. Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass Freistellung nach dem AWbG beantragt wird und f\u00fcr welchen Zeitraum diese beansprucht wird. Dabei sind die oben genannten Seminarunterlagen beizuf\u00fcgen. Der Empfang ist vom Arbeitgeber zu best\u00e4tigen, es ist also sinnvoll eine Empfangsbest\u00e4tigung mit dem Eingangsdatum vom Arbeitgeber zu fordern. Bei versp\u00e4tetem Freistellungsverlangen erlischt der Anspruch auf bezahlte Freistellung n\u00e4mlich.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Reaktion des Arbeitsgebers nach 3 Wochen pr\u00fcfen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Frist des Arbeitgebers zur Reaktion betr\u00e4gt drei Wochen ab <strong>vollst\u00e4ndigem <\/strong>Antragseingang.<\/p>\n<p>Schweigt der Arbeitgeber, gilt dies als Zustimmung. Der Bildungsurlaub ist genehmigt.<\/p>\n<p>Lehnt der Arbeitgeber die Teilnahme nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ab, bleibt es bei der oben genannten Zustimmungs-Fiktion. Bei Ablehnung innerhalb der Frist kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber betriebliche Gr\u00fcnde geltend macht oder nicht. Sind die betrieblichen Gr\u00fcnde nachvollziehbar und besteht ein grunds\u00e4tzliches Einverst\u00e4ndnis mit der Seminarteilnehme, ist eventuell ein neuer Termin zu suchen und die Teilnahme zu diesem Zeitpunkt zu beantragen. In diesem Fall kommt auch eine \u00dcbertragung auf das Folgejahr in Betracht. Sind die betrieblichen Gr\u00fcnde allerdings nicht nachvollziehbar, kann der Betriebsrat um Hilfe gebeten werden, welcher von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen kann und die Entscheidung des Arbeitgebers durch die Einigungsstelle pr\u00fcfen und ggf. korrigieren lassen kann.<\/p>\n<p>Bei Ablehnung ohne Geltendmachung betrieblicher Gr\u00fcnde muss der Arbeitnehmer schnell reagieren und innerhalb einer Woche eine weitere Erkl\u00e4rung abgeben.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong>Gleichwohl-Erkl\u00e4rung innerhalb einer Woche<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Unter Einhaltung bestimmter Formalien kann der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitgebers an dem gew\u00fcnschten Seminar teilnehmen. Dazu muss er innerhalb einer Woche nach Ablehnung dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an dem Seminar teilnehmen. Die Einhaltung der Wochenfrist muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden k\u00f6nnen, z.B. durch eine Best\u00e4tigung mit Datumsangabe oder einen Zeugen.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong>Teilnahmenachweis nach der Veranstaltung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Vom Tr\u00e4ger der Bildungsveranstaltung ist eine Bescheinigung auszustellen, die dem Arbeitgeber einzureichen ist nach Besuch des Seminars.<\/p>\n<p>Guido Wurll<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht, Rechtsanwalt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das von Gewerkschaften lange geforderte Recht auf Bildungsurlaub auch f\u00fcr Auszubildende ist nun auch in NRW Gesetz. Am 3. Dezember 2014 hat der Nordrhein-Westf\u00e4lische Landtag eine Novellierung des AWbG NRW beschlossen. Der Anspruch der Auszubildenden ist jedoch auf f\u00fcnf Tage f\u00fcr politische Bildung w\u00e4hrend der Berufsausbildung beschr\u00e4nkt. 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