Arbeitnehmer müssen „unbilligen Weisungen“ des Arbeitgebers vorläufig nicht befolgen

Täglich werden Arbeitnehmer mit Weisungen ihrer Arbeitgeber konfrontiert. Hierbei ist fraglich, ob sie alle Weisungen widerspruchslos hinnehmen müssen, insbesondere solche, die sich erheblich auf die privaten Interessen und Lebensverhältnisse auswirken? Am 14.09.2017 hatte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mittgeteilt, dass er nun die Auffassung des Zehnten Senats des BAGs teilt und somit Arbeitnehmer unbilligen Weisungen des Arbeitgebers demnächst nicht mehr Folge leisten müssen (Az 5 AS 7/17).

Sachverhalt:

Der Kläger war ein Immobilienkaufmann aus Dortmund, der bei der Beklagten seit 2001 angestellt war. Er hatte im Jahr 2013/2014 zunächst erfolgreich gegen seine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs geklagt. Doch daraufhin wollten die Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr mit dem Kläger zusammen arbeiten, sodass er für die Zeit vom 16.03.2015 bis zum 30.09.2015 an den Standort Berlin versetzt werden sollte. Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, die Versetzung hinzunehmen, wurde er mehrfach abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt.

Hintergrund und Entscheidung:

Die bisherige Rechtsprechung des Fünften Senats (BAG vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11) ist der Ansicht gefolgt, dass ein Arbeitnehmer zunächst eine unbillige Weisung des Arbeitgebers vorläufig zu befolgen hat, bis durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass die Weisung unbillig und damit unwirksam war. Eine Weisung ist unbillig, wenn sie nicht dem billigen Ermessen iSv. §§ 106 S. 1 GewO, 315 BGB entspricht. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich sind hierfür, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien und die beiderseitigen Bedürfnisse einschließlich der sozialen Lebensverhältnisse wie z.B. private familiäre Pflichten, gesundheitliche Belange und Einkommensverhältnisse. Für die Praxis bedeutete dies, dass der Arbeitnehmer allen Weisungen zunächst zu folgen hatte, ansonsten drohte ihm im schlimmsten Falle die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Zehnte Senat musste im vorliegenden Sachverhalt als Revisionsinstanz dieselbe Frage zum Weisungsrecht klären, vertritt allerdings gegenteilige Auffassung, d.h. dass der Kläger der Weisung nicht kommen musste. Eine Bindung an eine unbillige Weisung würde demnach dem Gesetzeswortlaut widersprechen, da Voraussetzung für §§ 106 S. 1 GewO, 315 BGB die Billigkeit der Leistungsbestimmung ist. Er sah sich jedoch durch das Urteil des Fünften Senats hieran gehindert, sodass er eine Divergenzanfrage gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG stellte. Der Fünfte Senat erklärte daraufhin, dass er sich der Ansicht des Zehnten Senats anschließt und somit seine bisherige Rechtsprechung nun aufgibt. Mithin dürfen Arbeitnehmer jetzt von vornherein unbillige Weisungen ablehnen und müssen sie nicht befolgen.

Fazit:

Die Entscheidung ist von großer Praxisrelevanz. Auf der einen Seite sind die Arbeitnehmer erleichtert über die Rechtsprechungsänderung, denn die alte Rechtsprechung war objektiv betrachtet schwer nachzuvollziehen und stieß auf viel Kritik. Auf der anderen Seite übernehmen von nun an die Arbeitnehmer das volle Risiko: Bei einer falschen Einschätzung, ob die Weisung unbillig ist, tragen sie die negativen Konsequenzen und im schlimmsten Fall ist dann eine Kündigung auch rechtmäßig.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt