Lohngleichheitsgesetz (= Entgelttransparenzgesetz) vom Bundestag verabschiedet

Trotz gleicher Arbeit und gleichwertiger Qualifikationen verdienen Frauen laut Angaben des statistischen Bundesamtes im Durchschnitt 20 Prozent, d.h. ein Fünftel, weniger als Männer. Doch das soll sich in Zukunft ändern. Am Donnerstag, den 30. März 2017, hat der Bundestag ein wichtiges Gesetz zur Lohngleichheit verabschiedet, welches für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern sorgen soll.

Das Entgelttransparentgesetz soll ab Juni 2017 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes von Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig (SPD) ist es, die Transparenz von Entgeltregelungen zu fördern und so die unterschiedliche Bezahlung von Männern und Frauen künftig zu verhindern.

Was wird sich ändern?

In Zukunft haben Arbeitnehmer in einem Unternehmen ab 200 Mitarbeitern (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG)  einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie hoch das Gehalt von vergleichbaren Kollegen des anderen Geschlechts auf einer gleichwertigen Stelle ist. Jedoch bedeutet dies nicht, dass man künftig das Gehalt eines Einzelnen erfragen kann, sondern es bezieht sich auf das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt einer Vergleichsgruppe (bestehend aus sechs Personen), die im gleichen Unternehmen und in der gleichen Region tätig sind und eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben. Von dieser Neuregelung profitieren etwa 14 Millionen Beschäftigte. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG sollen Betriebsräte die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb fördern, daher werden sie in das Auskunftsverfahren miteinbezogen. In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte laufen. Ansonsten muss sich der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Darüber hinaus werden Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EntgTranspG künftig dazu aufgefordert, die Entgeltgleichheit im Betrieb regelmäßig zu prüfen und zu berichten. Das bedeutet, dass mithilfe betrieblicher Prüfverfahren die Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit überprüft werden. Das betrifft ungefähr 6.300 Unternehmen. Ferner müssen die Unternehmen, die nach §§ 264, 289 HGB dazu verpflichtet sind, einen Lagebericht zu erstellen, nach § 21 EntgTranspG einen öffentlich einsehbaren Bericht zum Thema Entgeltgleichheit vorlegen. Von dieser Regelung sind ca. 4.000 Unternehmen betroffen.

Bundesfamilienministerin Manuele Schwesig hofft, dass es so zu „einem Kulturwandel in den Unternehmen und in der Gesellschaft“ kommen wird und so auch „das Tabu gebrochen wird, nicht über Geld zu sprechen“.

Reaktionen:

Kritiker sind skeptisch gegenüber dem Gesetz. Sie halten es nicht für tauglich, die Lohndiskriminierung zu beseitigen. Dies liegt insbesondere daran, dass es auf viele berufstätige Frauen nicht anwendbar sei, da Kleinunternehmen nicht davon erfasst sind. Aus ihrer Sicht helfen gegen Lohnunterschiede nur Lohnerhöhungen. Generell wurde so aber der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ erstmals in einem eigenen Gesetz festgeschrieben.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt