Ruhezeiten gelten auch für Betriebsräte

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG muss dem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zustehen. Doch gilt dies auch für Betriebsratsmitglieder, wenn am nächsten Tag eine Betriebsratssitzung ansteht? Am 18.01.2017 entschied der siebte Senat des Bundesarbeitsgericht (7 AZR 224/15) hierzu, dass auch Mitglieder des Betriebsrats einen Anspruch auf eine angemessene Ruhezeit haben.

Sachverhalt:

Der Kläger arbeitete bei der Beklagten als Maschinenbediener 35 Stunden die Woche in einem Dreischichtbetrieb. Zudem war er als Betriebsratsmitglied tätig. Im Juli 2013 war er für eine Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr eingeteilt und brach diese vorzeitig ab, da am nächsten Tag um 13:00 Uhr eine Betriebsratssitzung stattfand. Er verkürzte somit seine Arbeitszeit um drei Stunden, damit ihm zumindest eine Ruhezeit von 10,5 Stunden zustand. Der Kläger verlangte, dass die Stunden dennoch auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Obwohl Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (§ 37 Abs. 1 BetrVG), fallen sie trotzdem auf die Freizeit des Arbeitnehmers und können durchaus stressig und anstrengend sein. Daher forderte der Kläger die Gutschrift der Stunden und eine angemessene Ruhezeit, damit sich die Doppelbelastung durch die Arbeit- und Betriebsratstätigkeiten in Grenzen hält. Die Arbeitgeberin behauptete hingegen, dass die gesetzliche Ruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG auf Betriebsratstätigkeiten überhaupt nicht anzuwenden sei.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht entschied in der Sache zugunsten des Klägers.

Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war der Kläger somit berechtigt, seine Arbeitszeit zu verkürzen, damit ihm eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zur Verfügung steht. Hierbei kann die Frage dahinstehen, ob es sich bei Betriebsratsaufgaben um Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG handelt. Zu beachten ist nur, dass eine kürzere Erholungszeit zur Unzumutbarkeit der darauffolgenden Arbeit führt. Der Kläger durfte folglich seine Nachschicht vorzeitig abbrechen, um am nächsten Tag ausgeschlafen an der Betriebsratssitzung teilzunehmen.

Fazit:

Die Entscheidung dürfte zumindest Betriebsträte erfreuen, da dadurch deutlichere Arbeitszeitgrenzen für Betriebsratsmitglieder gesetzt wurden und zugleich die Rechte des Betriebsrats gestärkt wurden.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt