Ferienjobs – Was ist zu beachten?

Mit zunehmenden Alter wächst die Anzahl der Wünsche bei Kindern und Jugendlichen – sie wollen neue Klamotten oder ein neues Smartphone. Gerade die Sommerferien bieten sich für viele Schüler und Schülerinnen an, das Taschengeld aufzufüllen. Für Arbeitgeber sind jedoch strenge Grenzen des Jugendschutzgesetzes zu beachten, denn Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche ist noch wichtiger als für Erwachsene.

Überblick der wichtigsten Regelungen:

Kinder dürfen erst ab dem 13. Lebensjahr arbeiten. Wer das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, gilt vor dem Gesetz als Kind. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, wird als Jugendlicher bezeichnet. Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche, allerdings sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einige Ausnahmen vor, wonach sie kurzzeitige, leichte und für sie geeignete Aufgaben wahrnehmen dürfen. Gefährliche oder körperliche schwere Tätigkeiten sind jedoch ausgeschlossen, d.h. alle Tätigkeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder besondere Unfallgefahren in sich bergen. Das bezieht sich auch auf alle äußeren Umständen, wie z.B. Lärm, Hitze, Kälte, gefährliche Stoffe, etc.

Während der Schulferien dürfen Schüler und Schülerinnen ab 15 Jahren nach § 5 Abs. 4 JArbSchG höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Allerdings muss auch hier berücksichtigt werden, dass die Arbeitszeit bei Kindern zwischen 8 Uhr und 18 Uhr liegen muss, bei Jugendlichen hingegen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr. Ausnahmen hiervon gelten gem. §§ 16-18 JArbSchG nur z.B. in Bäckereien, Krankenhäusern oder Gaststätten.

Die Obergrenze der Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche und grundsätzlich gilt die Fünf-Tage-Woche, d.h. die Wochenenden sollten frei sein. Ausnahmen hiervon ergeben sich erneut wieder je nach Betrieb und Branche: Wenn sie also am Wochenende arbeiten müssen, dann gibt es unter der Woche freie Tage. Ein Arbeitstag darf die acht Stunden nicht überschreiten. Nach viereinhalb Stunden muss eine 30-minütige Pause eingelegt werden, nach sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Die meisten Ferienjobs sind 450-Euro-Jobs. Allerdings muss für unter 18-Jährige kein Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde gezahlt werden, der Stundenlohn kann also individuell gestaltet werden. Bei über 750 Euro Einnahmen im Monat sind Steuern fällig, welche jedoch teilweise vom Finanzamt zurück erstattet werden können.

Fazit:

Ziel all dieser Regelungen ist es, die Gesundheit der Kinder nicht zu gefährden und somit eine ungestörte Entwicklung zu gewährleisten. Daher werden gem. §§ 58, 59 JArbSchG Verstöße dagegen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 15.000 € geahndet oder können sogar in schweren Fällen als Straftat verfolgt werden. Die Einhaltung wird hierbei von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, etc.) überwacht.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt