Es gibt viele Gründe, weshalb Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Teilzeit wahrnehmen. Darunter fallen meistens Kinder oder Krankheitsvertretung, etc. Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) präsentierte im November 2016 ihren Gesetzesentwurf der befristeten Teilzeit. Danach haben Arbeitnehmer in Deutschland das Recht auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Sie können demnach ihre Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum verringern. Man spricht auch von einem „Rückkehrrecht in Vollzeit“.
Änderungen bei unbegrenzter Teilzeit
Bisher hatten Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf eine unbegrenzte Teilzeitphase. Nach dem neuen Entwurf soll die Teilzeit befristet ermöglicht werden und anschließend soll dann die ursprüngliche Arbeitszeit wieder in Kraft treten.
Allerdings ist der Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit an einige Bedingungen verknüpft. Diese Regelung betrifft keine Kleinunternehmen, d.h. Betriebe mit weniger als 15 Beschäftigten sind nicht davon betroffen. Des Weiteren muss das Arbeitsverhältnis schon mindesten sechs Monate andauern und die Teilzeit drei Monate im Voraus beantragt worden sein. Außerdem sieht der Entwurf auch vor, dass eine abermalige Stundenreduzierung frühestens nach einem Jahr wieder möglich sein soll, nachdem der Arbeitnehmer seine ursprüngliche Arbeitszeitregelung wieder aufgenommen hatte. Ferner wurde auch aufgeführt, dass der Arbeitgeber auf Nachfrage des Arbeitnehmers verpflichtet ist, den Umfang der Arbeitszeit mit seinen Mitarbeitern zu erörtern – und das auch unabhängig von der Größe des Betriebs. Es kann jedoch sein, dass betriebliche Gründe generell mit einem Teilzeitbegehren nicht vereinbar sind. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber Gründe hierfür nachvollziehbar vorlegen können.
Nach geltendem Recht werden Arbeitnehmer, die aktuell in Teilzeit angestellt sind, bei Vollzeitstellen grundsätzlich bevorzugt, wenn sie nachweisen können, dass sie für den Arbeitsplatz geeignet sind. Der Entwurf sieht aber künftig eine „Beweis-Verlagerung“ auf den Arbeitgeber vor, d.h. der Arbeitgeber müsse darlegen, weshalb eine Aufstockung zur Vollzeit nicht gewünscht ist. Dies stellt in der Praxis aber meistens kein Problem dar, da Arbeitgeber grundsätzlich wollen, dass ihre Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten.
Reaktionen auf den Entwurf
Der Gesetzesentwurf stößt auf Kritik der Arbeitgeber, während sie von den Gewerkschaften gelobt wird. Für Arbeitgeber bedeutet diese Neuregelung mehr Papierkram und eine erschwerte Personalplanung, wenn die Angestellten häufiger zwischen Voll- und Teilzeit wechseln werden. Die Gewerkschaften befürworten hingegen den Gesetzesentwurf, da ihrer Meinung nach die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie in zeitlicher Hinsicht längst überfällig war. So können Arbeitnehmer sich zukünftig die Zeit für Kinder oder Genesung nehmen und anschließend wieder zur Vollzeit zurückkehren.
Wie die Arbeit in Zukunft gestaltet wird und ob das Recht auf Rückkehr in den Fulltime-Job gewährleistet wird, bleibt zunächst abzuwarten. Zurzeit befindet sich der Referentenentwurf der Arbeitsministerin noch in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung.
Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt