Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld I hilft den Menschen nach einer Kündigung sich finanziell über Wasser zu halten. Doch häufig kommt es vor, dass Arbeitnehmer erst keinen Job mehr haben und dann obendrauf kein Arbeitslosengeld bekommen. Das ist der Fall, wenn man eine Sperrfrist erteilt bekommt. Doch wann genau wird eine Sperrfrist angeordnet, wie lässt sich diese vermeiden und welche Auswirkungen hat sie?

Was ist eine Sperrzeit?

Eine Sperrfrist bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I hat. Die Sperrzeit variiert zwischen einer und zwölf Wochen. Daneben verkürzt sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III noch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um mindestens ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer. Ferner können auch mehrere Sperrzeiten verhängt werden, sodass die Dauer von zwölf Wochen überschritten wird.

Zu beachten ist, dass sich die Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Denn das Arbeitslosengeld II dient der Grundsicherung von Arbeitssuchenden oder unterstützt Arbeitende dabei.

Wann wird eine Sperrzeit verhängt?

Eine Sperrzeit kann nach § 159 SGB III angeordnet werden, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gibt. Unter „versicherungswidrigem Verhalten“ versteht man unter anderem die Arbeitsaufgabe, die Arbeitsablehnung, mangelnde Eigenbemühung, Meldeversäumnis, Abbruch oder Verweigerung bei einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, etc. Sie wird also verhängt, wenn der Arbeitnehmer selbst und ohne wichtigen und nachweisbaren Grund gekündigt hat oder durch sein Verhalten die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Unter einer freiwilligen Arbeitsaufgabe versteht man auch Aufhebungsverträge, da der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierbei gemeinsam vereinbaren, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Arbeitnehmer ist somit mit seiner Kündigung einverstanden; es kommt daher einer Eigenkündigung gleich.

In solchen Fällen erhält der Arbeitnehmer gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit und bezieht also keine Leistungen des Arbeitslosengeldes. Stattdessen bekommt der Arbeitnehmer üblicherweise eine Abfindung. Der Grund dahinter ist, dass keine Fälle übernommen werden sollen, in denen der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. Allerdings kann eine Sperrzeit auch unter Berücksichtigung des § 159 Abs. 3 SGB III verkürzt werden.

Wie lässt sich eine Sperrzeit vermeiden?

Eine Sperrzeit kann nicht verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten konkret nachweisen kann, aufgrund dessen ihm kein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung wäre z.B. Mobbing oder Überforderung am Arbeitsplatz. Für die Ablehnung eines Arbeitsplatzes wäre ein wichtiger Grund, wenn die Arbeit z.B. gegen die guten Sitten oder gegen das Gesetz verstößt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird im Einzelfall von der Arbeitsagentur entschieden. Sie stützt sich dabei auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte und auf die ihnen selbst erlassene Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld, welche sich zum 25.01.2017 hin geändert hatte.

Früher wurde ein Aufhebungsvertrag gegenüber einer Kündigung bevorzugt, da es in der Personalakte besser aussieht. Eine Sperrzeit kann jedoch hierbei auch umgangen werden, wenn der Arbeitgeber damit droht, alternativ zu dem Aufhebungsvertrag so oder so eine Kündigung auszusprechen. Dies stellt nämlich einen wichtigen Grund dar, sofern die Kündigung objektiv rechtmäßig ist. Der Arbeitnehmer hatte somit keine Alternative, da sein Arbeitsplatz sowieso weg wäre.

Änderungen der Geschäftsanweisung durch die Bundesagentur für Arbeit

Wie oben bereits angesprochen hatte die Bundesagentur für Arbeit ihre Geschäftsanweisungen Anfang des Jahres für die Sperrzeiten neu gehandhabt. Im Wesentlichen gibt es drei neue Änderungen:

Nach §§ 38, 309 SGB III besteht eine Meldepflicht bei der Arbeitsagentur. Bei einer Verletzung wird eine Sperrzeit erteilt. Nach der neuen Fassung beseitigt eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung auch die Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 SGB III für den Aufhebungszeitraum, d.h. solche Zeiträume spielen für die Erteilung einer Sperrzeit keine Rolle mehr. Des Weiteren wurde im Vergleich zur alten Handhabung der Begriff des „wichtigen Grundes“ bei einem Aufhebungsvertrag näher definiert. Danach kann eine drohende Kündigung sich auf betriebliche und personenbezogene Gründe stützen und ferner wurde bei der Abfindungsberechnung die Untergrenze von 0,25 Bruttomonatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses gestrichen. Somit werden auch geringere Abfindungen berücksichtigt, solange sie die Grenze von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht übersteigt. Zuletzt wurde das Verfahren beim dritten Meldeversäumnis geändert und ist von nun an in der Geschäftsordnung geregelt. Grundsätzlich gilt, bei dreimaliger Meldeversäumnis werden drei Sperrzeiten verhängt. Wenn der Arbeitssuchende jedoch zum dritten Termin erscheint, muss er für die vorherigen verpassten Termine wichtige Gründe darlegen können. Außerdem wird aufgeführt, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.05.2014 (B11 AL 8/13 R) keine ständige Rechtsprechung darstellt. In dem Urteil hatte die Arbeitsagentur nach drei unentschuldigten Fehlterminen ihre Leistungen eingestellt.

Fazit

Durch die Änderungen hat sich der Kreis der wichtigen Gründe im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III vergrößert, sodass Aufhebungsverträge flexibler gestaltet werden können. Wichtig ist auch, nicht zu vergessen, dass man als Arbeitnehmer die Pflicht hat, wichtige Gründe bei der Arbeitsagentur immer nachzuweisen. Grundsätzlich ist allerdings zu raten, erst zu kündigen, wenn Sie einen neuen Job haben, um nicht am Ende ohne Geld dazustehen.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt