Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Entgeltlisten nicht dauerhaft überlassen – auch nicht in elektronischer Form (BAG, Beschluss. v. 23.03.2021 – 1 ABR 7/20).

Problemaufriss

80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einsicht zu nehmen. Hierdurch soll er insbesondere prüfen können, ob Tarifverträge eingehalten und Beschäftigte nicht benachteiligt werden. Neben diesem Einsichtsrecht besteht seit 2018 das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), welches auch dem einzelnen Beschäftigten einen Auskunftsanspruch zu den Entgeltstrukturen beim Arbeitgeber gibt.

Der Fall

Der Betriebsrat hatte von dem Arbeitgeber die Übermittlung der Listen über die Entgelte der Beschäftigten in Form einer auswertbaren elektronischen Tabelle gefordert. Dies sei „zur Erfüllung seiner die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern betreffenden Überwachungs- und Förderungsaufgabe“ erforderlich. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat keine Entgeltlisten übersandt und begründete dies damit, dass ein Einsichtsrecht des Betriebsrates nicht bedeute, die Unterlagen bzw. Kopien hiervon müssten herausgegeben werden.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten des Arbeitgebers. Zum einen ergebe sich aus dem EntgTranspG keine Verpflichtung, Entgeltdaten dauerhaft zu überlassen. Zum anderen habe der Betriebsrat einen Anspruch aus dem EntgTranspG nur, wenn er ein oder mehrere individuelle Auskunftsverlangen der Beschäftigten zu beantworten habe. Ebenso wenig folge ein Anspruch auf Aushändigung von Listen aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, weil dort bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich ein Recht zur Einsicht in die Entgeltlisten geregelt sei. Es bestehe jedoch kein Recht auf eine dauerhafte Überlassung, auch nicht in elektronischer Form.

Für die Praxis

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass die Entgeltlisten zwar vorzulegen sind, ein Anspruch auf Aushändigung der Listen oder auf Kopien hiervon jedoch nicht besteht. Der Betriebsrat bzw. die Ausschussmitglieder können sich insoweit Notizen machen, dürfen die Liste jedoch nicht vollständig abschreiben oder selbst kopieren. Soweit das Auskunftsverlangen des Betriebsrats auf einer individuellen Anfrage nach dem EntgTranspG beruht, muss der Arbeitgeber wegen der Aufschlüsselungspflicht nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG die Entgeltlisten so aufbereiten, dass das erfragte Vergleichsentgelt tatsächlich ermittelt werden kann. Dies muss er im Rahmen des Auskunftsverlangens nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht zwingend tun.

Andreas Jakobs (Fachanwalt für Arbeitsrecht)