Betriebsausflug, Weihnachts- und Karnevalsfeier – Auch freigestellte Arbeitnehmer sind einzuladen

Gegen Ende des Jahres planen viele Unternehmen eine Weihnachtsfeier. Für viele Mitarbeiter bieten solche Firmenveranstaltungen die Möglichkeit, ihre Kollegen jenseits des Arbeitsstresses kennenzulernen und daher versuchen viele Arbeitgeber diverse Betriebsfeiern zu organisieren. Doch was gilt hierbei zu beachten? Wen muss der Arbeitgeber alles bei der Einladung berücksichtigen?

Das Arbeitsgericht Köln entschied hierzu in seinem Urteil vom 22.06.2017 (8 Ca 5233/16), dass auch freigestellte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen haben. Ohne einen sachlichen Grund dürfe ein freigestellter Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen werden.

Sachverhalt:

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war als Fachbereichsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund von Differenzen mit dem neuen Vorstandsvorsitzenden hatten die Parteien im Dezember 2015 vereinbart, dass der Kläger ab dem 01.01.2016 bis zu seinem Renteneintritt am 28.02.2018 unwiderruflich freigestellt wird.

Die Beklagte hatte jährlich einige Betriebsveranstaltungen ausgerichtet. Zu der Karnevalsfeier 2016 wurde der freigestellte Mitarbeiter noch eingeladen, ab dann erhielt er jedoch zum Betriebsausflug, zur Weihnachtsfeier und zur Karnevalsfeier 2017 keine Einladung mehr. Darauf wollte der Kläger allerdings nicht verzichten und klagte seine Teilnahme vor dem Gericht ein. Die Beklagte behauptete dagegen, dass solche Veranstaltungen freiwillig seien und es ihr danach freisteht, wer eingeladen wird und wer nicht.

Entscheidung:

Die Klage hatte vor dem Gericht Erfolg: Das Gericht verkündete, dass auch freigestellte Mitarbeiter eingeladen werden müssen, sofern die Feier betriebsöffentlich für die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter angeboten wird. Dieser Gedanke folge aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Demgemäß habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Teilnahme, soweit die Veranstaltung auch tatsächlich stattfindet und das Arbeitsverhältnis noch nicht vor dem Termin beendet ist.

Für den individuellen Ausschluss einzelner Mitarbeiter oder Gruppen von derartigen Veranstaltungen, benötigt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund. Ein solcher Sachgrund könnte beispielsweise vorliegen, wenn der betroffene Mitarbeiter sich in der Vergangenheit auf solchen Veranstaltungen störend verhalten hätte. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gegeben. Die Beklagte könne sich jedoch nicht auf die einvernehmliche Freistellung berufen, da dies keinen ordentlichen Sachgrund für die Ungleichbehandlung darstellt. Im Falle einer Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, könnte sich jedoch ein sachlicher Grund aus der verhaltensbedingten Kündigung ergeben. Das ist aber vom Einzelfall abhängig und bezieht sich insbesondere auf die Art des Kündigungsgrunds.

Fazit:

Mit anderen Worten: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steht in der Regel allen Mitarbeitern offen. In der Praxis kommt es jedoch eher selten vor, dass freigestellte Mitarbeiter aufgrund einer Kündigung dennoch an Firmenfesten teilnehmen wollen. Falls es doch der Wunsch ist, kann die Teilnahme nicht verweigert werden. Von dem grundsätzlichen Teilnahmerecht muss jedoch die Teilnahmepflicht abgegrenzt werden: Ein Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zwingen, an Betriebsfeiern teilzunehmen. Dies gehöre nicht zu seinen unmittelbar geschuldeten Arbeitspflichten.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt