Gesetzliche Neuregelungen zum Jahresbeginn

Mit dem neuen Jahr treten auch neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Doch das Jahr 2017 fängt für die Arbeitnehmer gut an. Denn ab dem 01.01.2017 können sie sich gleich in vielen Bereichen über Verbesserungen freuen.

Zahlreiche Deutsche erhalten dieses Jahr mehr Lohn, da der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Zeitstunde angestiegen ist.

Außerdem darf Zeitarbeit höchstens auf eineinhalb Jahre begrenzt werden, danach müssen Leiharbeiter fest eingestellt werden. Des Weiteren gilt gleicher Lohn für gleiche Arbeit, daher müssen Leiharbeiter nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft. Ausnahmen hierfür können jedoch Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen darstellen.

Des Weiteren gibt es einige Neuregelungen in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Mit den Änderungen sollen die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit verbessert werden und Arbeitsabläufe leichter gestaltet werden. Darunter fällt unter anderem die Regelung, dass Pausen- oder Bereitschaftsräume von nun an mit ausreichend Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben müssen. Ferner sind auch die Anforderungen an einen Telearbeitsplatz klarer geregelt worden, sodass rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt werden. Ebenfalls neu ist der Gedanke, dass ab sofort auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus entfallen mit Beginn des neuen Jahres in Kleinstbetrieben (d.h. bei weniger als zehn Beschäftigten) die Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, da die Arbeitsagenturen die Beschäftigten leichter fördern können. Dadurch soll der Anreiz für einer beruflichen Weiterbildung erhöht werden.

Ab dem 01.01.2017 entfällt auch bei langer Arbeitslosigkeit die Zwangsverrentung. Die sogenannte „Unbilligkeitsverordnung“ wirkt dieser nämlich entgegen. Menschen, die Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige beziehen, sollen von nun an nicht mehr früher in Rente geschickt werden, wenn die Höhe der Rente dazu führt, dass sie zusätzlich auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt