Jetzt auch in NRW: Anspruch auf „Bildungsurlaub“ für Auszubildende

Das von Gewerkschaften lange geforderte Recht auf Bildungsurlaub auch für Auszubildende ist nun auch in NRW Gesetz. Am 3. Dezember 2014 hat der Nordrhein-Westfälische Landtag eine Novellierung des AWbG NRW beschlossen. Der Anspruch der Auszubildenden ist jedoch auf fünf Tage für politische Bildung während der Berufsausbildung beschränkt.

Diese Gesetzesänderung nehmen wir zum Anlass, den Anspruch von ArbeitnehmerInnen auf Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW näher zu beleuchten, da diesen vielfach nicht bekannt ist, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch besteht.

Nach § 1 Abs. 1 AWbG NRW erfolgt Arbeitnehmerweiterbildung über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Weiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Dabei kann der Anspruch von zwei Kalenderjahren zusammengefasst werden. Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme sind jedoch grundsätzlich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.

Der Arbeitgeber erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses. Praktisch bedeutet dies: Wechselt der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitsplatz, müssen die fünf Tage Bildungsurlaub beim alten Arbeitgeber in der ersten Jahreshälfte genommen werden, ansonsten verfällt der Anspruch. Ein neuer Anspruch entsteht erst wieder nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer beim neuen Arbeitgeber, also im neuen Jahr. Aber auch wenn das Beschäftigungsverhältnis beispielsweise bereits im März gewechselt wird, kann der Arbeitnehmer die vollen fünf Tage entweder noch beim alten Arbeitgeber oder im September beim neuen Arbeitgeber nehmen oder aber die fünf Tage auf alten und neuen Arbeitgeber aufteilen.

Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht in Betrieben oder Dienststellen ab 10 Beschäftigten. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit 10 bis 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits 10% der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber zwar trotzdem Bildungsurlaub bewilligen, es handelt sich dann jedoch um eine freiwillige Leistung, ebenso wie in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber verfällt der Bildungsurlaub in diesem Jahr ersatzlos, eine Mitnahme in das neue Jahr ist nicht möglich.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Bildungsurlaub also auf das Kalenderjahr bezogen. Er entsteht mit Beginn des Jahres und erlischt mit seinem Ablauf. Ausnahmsweise kann der Anspruch von 2 Kalenderjahren zusammengefasst werden, wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt, 10 Tage Bildungsurlaub in einem Jahr zu nehmen. Eine Zusammenfassung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Weiterbildungsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr im Zeitpunkt der Erklärung des Arbeitnehmers noch besteht. Es muss nicht zwingend eine zusammenhängende 10-tägige Veranstaltung besucht werden, sondern es ist auch möglich, mehrere kürzere Einzel-seminare zu besuchen. Zwischen diesen muss jedoch ein sachlicher Zusammenhang bestehen (z.B. Grund- und Aufbauseminar). Das Einverständnis des Arbeitgebers zur Zusammenfassung ist nicht erforderlich (vgl. BAG 18.11.2008 – 9 AZR 815/07).

Eine anerkannte Bildungsveranstaltung liegt gemäß § 9 AWbG NRW vor, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um politische oder berufliche Bildung handeln, die Veranstaltung muss von einer anerkannten Einrichtung selbst durchgeführt werden, sie muss für jedermann zugänglich sein und in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen. Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung soll gemäß § 1 Abs. 3 AWbG NRW die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten fördern und deren berufliche Mobilität verbessern. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Politische Arbeitnehmerweiterbildung soll nach § 1 Abs. 4 AWbG NRW das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern und damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf fördern. Eine Einrichtung ist anerkannt, wenn die Bezirksregierung einer Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Einrichtung verleiht. Das Seminar muss in NRW oder im Umkreis von 500 km von NRW abgehalten werden. Die sogenannte Jedermann-Zugänglichkeit liegt vor, wenn sie den nach § 2 AWbG NRW anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offensteht. Relativ hohe Seminarkosten, die sich Arbeitnehmer mit relativ geringem Einkommen nicht leisten können, schließen die Allgemeinzugänglichkeit nicht aus. Eine Einschränkung, die Teilnahme von Vorkenntnissen abhängig zu machen, ist zulässig. Eine Bekanntgabe des Bildungsprogramms über das Internet und eine Anmeldemöglichkeit jedenfalls per Email sind ausreichend, um die Allgemeinzugänglichkeit zu bejahen (vgl. LAG Hamm 27.02.2014 – 16 Sa 777/13).

 

Und so kann der Bildungsurlaub beantragt werden:

  1. Seminarunterlagen besorgen

Vom Seminarveranstalter muss ein Seminarprogramm angefordert werden, aus welchem sich die Zielgruppe (zur Überprüfung der Jedermann-Zugänglichkeit), die Lernziele- und inhalte (zur Feststellung, ob politische oder berufliche Weiterbildung vorliegt) und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung (zur Überprüfung ob die Regeldauer von acht Stunden, mindestens jedoch sechs Stunden à 45 Minuten vorliegen) ergeben.

Zudem ist ein Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung erforderlich.

  1. Antrag auf Bildungsurlaub stellen

Der schriftliche Antrag beim Arbeitgeber muss mindestens sechs Wochen vor Beginn des Seminars bei diesem vorliegen. Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass Freistellung nach dem AWbG beantragt wird und für welchen Zeitraum diese beansprucht wird. Dabei sind die oben genannten Seminarunterlagen beizufügen. Der Empfang ist vom Arbeitgeber zu bestätigen, es ist also sinnvoll eine Empfangsbestätigung mit dem Eingangsdatum vom Arbeitgeber zu fordern. Bei verspätetem Freistellungsverlangen erlischt der Anspruch auf bezahlte Freistellung nämlich.

  1. Reaktion des Arbeitsgebers nach 3 Wochen prüfen

Die Frist des Arbeitgebers zur Reaktion beträgt drei Wochen ab vollständigem Antragseingang.

Schweigt der Arbeitgeber, gilt dies als Zustimmung. Der Bildungsurlaub ist genehmigt.

Lehnt der Arbeitgeber die Teilnahme nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ab, bleibt es bei der oben genannten Zustimmungs-Fiktion. Bei Ablehnung innerhalb der Frist kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber betriebliche Gründe geltend macht oder nicht. Sind die betrieblichen Gründe nachvollziehbar und besteht ein grundsätzliches Einverständnis mit der Seminarteilnehme, ist eventuell ein neuer Termin zu suchen und die Teilnahme zu diesem Zeitpunkt zu beantragen. In diesem Fall kommt auch eine Übertragung auf das Folgejahr in Betracht. Sind die betrieblichen Gründe allerdings nicht nachvollziehbar, kann der Betriebsrat um Hilfe gebeten werden, welcher von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen kann und die Entscheidung des Arbeitgebers durch die Einigungsstelle prüfen und ggf. korrigieren lassen kann.

Bei Ablehnung ohne Geltendmachung betrieblicher Gründe muss der Arbeitnehmer schnell reagieren und innerhalb einer Woche eine weitere Erklärung abgeben.

  1. Gleichwohl-Erklärung innerhalb einer Woche

Unter Einhaltung bestimmter Formalien kann der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitgebers an dem gewünschten Seminar teilnehmen. Dazu muss er innerhalb einer Woche nach Ablehnung dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an dem Seminar teilnehmen. Die Einhaltung der Wochenfrist muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden können, z.B. durch eine Bestätigung mit Datumsangabe oder einen Zeugen.

  1. Teilnahmenachweis nach der Veranstaltung

Vom Träger der Bildungsveranstaltung ist eine Bescheinigung auszustellen, die dem Arbeitgeber einzureichen ist nach Besuch des Seminars.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt