Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam

Durch die moderne Technik heutzutage eröffnen sich viele Möglichkeiten. Doch nicht jeder Gebrauch ist am Arbeitsplatz erlaubt. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied hierzu am 23.08.2017 in seinem Urteil (Az. 6 Sa 137/17), dass ein Arbeitnehmer, der heimlich mit dem Smartphone ein Personalgespräch aufnimmt, wirksam fristlos gekündigt werden kann.

Sachverhalt:

Der Kläger war seit 25 Jahren bei der Beklagte tätig. Ihm wurde vorgeworfen, einige Kollegen in einer E-Mail an seinen Vorgesetzen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ beleidigt zu haben. Daraufhin wurde er abgemahnt. Als er dann einige Monate später erneut Kollegen beleidigt und mitunter verbal bedroht hatte, wurde er von dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu einem Personalgespräch eingeladen. Dieses hatte der Kläger heimlich mit seinem Smartphone aufgezeichnet. Als das herauskam, kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos.

Der Kläger machte geltend, dass er nicht wusste, dass eine solche Aufnahme verboten war. Zudem behauptete er, dass das Handy während des Gesprächs offen auf dem Tisch lag.

Entscheidung:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte war berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Gestützt wird dies durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG. Danach wird auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts geschützt. Demnach kann der Gesprächspartner selbst entscheiden, ob der Inhalt nur dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.

Ferner muss bei jeder fristlosen Kündigung eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Hierbei sind die Interessen des Arbeitgeber und des Arbeitnehmer im Einzelfall zu prüfen. Obwohl der Kläger schon sehr lange in dem Betrieb tätig war, entschied das Gericht, dass die Interessen der Beklagten überwogen. Das liegt vor allem an der heimlichen Aufnahme, welche nicht zu rechtfertigen sei. Zudem wurde das Arbeitsverhältnis zuvor schon durch die beleidigende E-Mail belastet.

Fazit:

Die Entscheidung des Gerichts ist überzeugend. Angesichts der immer besseren Technologien ist wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ausreichend vor solchen technischen Mitteln geschützt werden.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt