Zuweisung zu Stellenpool gilt als Versetzung

Das LAG Düsseldorf verkündete in seiner Entscheidung (18.10.2017 – Az.: 12 TaBV 34/14), dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung iSd. § 99 BetrVG handelt, wenn Beschäftigte einem Stellenpool zugewiesen wurden mit der Folge, dass sie als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer eingesetzt werden müssen.

Sachverhalt:

In dem betroffenen Unternehmen wurde der Personalbereich („Human Ressources – Bereich“) umstrukturiert, sodass einige Arbeitsplätze wegfielen. Einige Arbeitnehmer davon erhielten keine Position und waren laut Interessenausgleich und Sozialplan einer spezifischen Organisationseinheit („HR-Placement“) zugehörig, d.h. sie waren letztlich einem Stellenpool zugewiesen. Demnach sind sie vielfältig einsetzbar und müssen als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer tätig werden.

Gem. § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in einem Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Regel vor jeder Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Beteiligten zu geben. Zudem hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Unter einer Versetzung versteht man nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG iVm. § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG eine Zuweisung in einen anderen Arbeitsbereich, die länger als einen Monat gilt und mit erheblichen Änderungen der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Vorliegend verweigerte der Betriebsrat jedoch bei einem Beschäftigen seine Zustimmung. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung.

Entscheidung:

Das LAG Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet ab. Im Gegensatz zur Vorinstanz war das LAG der Meinung, dass die Zuordnung zu einem Stellenpool einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG iVm. § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG entspricht. Dem Beschäftigten wurde vorliegend nicht nur der bisherige Arbeitsbereich entzogen, sondern er erhielt auch einen komplett neuen Arbeitsbereich mit neuen Aufgaben und Anforderungen übertragen. Es hatte sich somit das gesamte Bild der Tätigkeit verändert. Des Weiteren war der Mitarbeiter verpflichtet, bis zu Weitervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz an vorübergehenden Projekten teilzunehmen und die zu seiner Weitervermittlung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen. Den Arbeitnehmer traf somit die Pflicht, als Springer, Aushilfe oder Leiharbeiter tätig zu werden und dies gilt nach der Auffassung des LAG als Versetzung.

Dagegen stellt eine bloße Freistellung keine Versetzung dar, denn hierbei wird kein neuer Arbeitsbereich zugewiesen, sondern es werden lediglich die Aufgaben entzogen.

Fazit:

Wichtig für die Praxis ist, in Zukunft zu beachten, dass schon die Zuordnung zu einer anderen Organisationseinheit eine Versetzung sein kann, weshalb der Betriebsrat bereits dann schon beteiligt werden muss und nicht erst, wenn der Arbeitnehmer einer konkreten Projektstelle zugewiesen wird.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt